hen, diesem sogar noch von ihrem eigenen Geld anbieten und sich schliesslich hätte fesseln lassen sollen, wenn sie vom Beschuldigten nicht in irgendeiner Form bedroht worden wäre. Während die Privatklägerin mit der von ihr geschilderten Bedrohung mit dem Messer bzw. mit der Drohung des Beschuldigten, sie abzustechen, eine plausible Erklärung für ihr Verhalten liefert, erweist sich die Darstellung des Beschuldigten als nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als dieser ja den Schuldspruch wegen Raubes nicht angefochten hat und er zudem beim nur kurz zuvor verübten Raubüberfall auf die Coop-Filiale in T.________ nachweislich eine Waffe bzw. zumindest eine Waffenattrappe verwendet hat.