Seine Version der Geschichte ist dabei mit der Generalstaatsanwaltschaft zwar zugegebenermassen als originell zu bezeichnen, allerdings erscheint sie völlig wirklichkeitsfremd: Was zunächst den angeblichen nicht stattgefundenen Messereinsatz anbelangt, würde es – in den Worten der Vorinstanz – tatsächlich ein kriminalistisches Novum darstellen, dass jemand ohne Waffe oder Einsatz irgendwelcher anderen Nötigungsmittel einen Raubüberfall auf einen Tankstellenshop o.ä. verübt. Es ist im konkreten Fall denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten hätte eintreten lassen, von diesem im Lagerraum alleine gelassen nicht flie-