561 Z. 44 ff.). Es wisse nicht, wieso er den Raub auf die Coop-Filiale bis zur Schlusseinvernahme abgestritten habe (pag. 562 Z. 40 ff.). Würdigung: Während der Beschuldigte von Anfang an eingestand, den Raubüberfall auf die BP Tankstelle begangen zu haben, und auch von sich aus zu Protokoll gab, dass es zu (einmaligem) Oralverkehr mit der Privatklägerin gekommen sei, bestritt er grundsätzlich gleichbleibend, beim Raubüberfall ein Messer mitgeführt, die Privatklägerin zum Oralverkehr gezwungen und sie schliesslich im Getränkelager an intimen Stellen berührt zu haben.