Ein Messer habe er nicht bei sich gehabt. So etwas, wie von der Privatklägerin geschildert, würde er nie machen. Sie habe ihn mehrmals «darauf» [Oralverkehr] angesprochen. Er habe zwei oder drei Mal «Nein» gesagt und sich dann verführen lasen. Er habe es nicht gewollt. Die Privatklägerin habe darauf bestanden. Es stimme nicht, dass er auf die Idee [der Vornahme sexueller Handlungen] gekommen sei, weil der Raub finanziell nicht rentiert habe (pag. 561 Z. 32 ff.). Solange es um die Wahrheit gehe, werde er dazu stehen. Wenn es anders gewesen wäre, hätte er das gesagt. Er wolle einfach mit dem Ganzen abschliessen (pag. 561 Z. 44 ff.).