321 Z. 93 ff.). So etwas, wie mit vorgehaltenem Messer den Oralverkehr zu erzwingen, würde er nie tun, das sei die blühende Fantasie der Privatklägerin (pag. 321 Z. 99 ff.). Auf Vorhalt ihrer entsprechenden Aussagen, gab er an, auch die angeblichen sexuellen Handlungen im Getränkelager habe er nicht gemacht, weshalb sie so einen «Scheissdreck» erzähle (pag. 321 Z. 117). Auf Frage sei er sicher nicht so besoffen gewesen. Er gehe doch nicht in eine Tankstelle, um Sex zu haben (pag. 321 Z. 117 f.). Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. März