316 Z. 276). Er sei nicht wirklich erregt gewesen, sonst wäre er doch nicht zu einer Tankstelle gegangen, sondern dorthin, wo er «das» erhalten hätte, er habe schliesslich eine Freundin, zwei, drei (pag. 316 Z. 280 f.). Auf entsprechenden Vorhalt bestritt der Beschuldigte aber, dass es zu zweimaligem Oralverkehr gekommen ist (pag. 316 Z. 287 f.).