316 Z. 262 ff.). Das mit den sexuellen Handlungen habe die Privatklägerin vielleicht nur deshalb erwähnt, weil es ihr peinlich sei, weil sie damit habe rechnen müssen, dass er dies gegenüber der Polizei auch erwähne. Deshalb habe sie das vermutlich auf ihn abgeschoben, er finde das unfair von ihr (pag. 312 Z. 70 ff.). Er sei das Opfer des sexuellen Vorfalls und nicht sie (pag. 312 Z. 80 f.). Er könne sich noch bildlich erinnern, wie sie ihn verführt habe. Sie habe einfach plötzlich gesagt: «Mach mir nüt, ich blase dir eines» (pag. 316 Z. 272 f.). Sie habe dann alles gemacht, die Kleider geöffnet etc. (pag. 316 Z. 276).