_ einvernommen. Der Beschuldigte bestritt – trotz Vorhalt der gegenteiligen Aussagen seines Mittäters D.________ und des Umstands, dass das gestohlene Handy mit einer auf ihn lautenden SIM-Card benutzt worden war, etwas mit diesem Raub zu tun zu haben (z.B. pag. 312 Z. 94, pag. 313 Z. 114 f., pag. 313 Z. 153 ff.). Er sei zum Tatzeitpunkt im Ausland gewesen und wisse nichts von der ganzen Sache (z.B. pag. 313 Z. 131 ff.). In Bezug auf den Raubüberfall auf den Tankstellenshop gab der Beschuldigte an, seine früheren Aussagen nicht ändern oder ergänzen zu wollen (pag. 311 Z. 14 und 32). Die Frau habe ihm all die Sachen freiwillig gegeben, das sei ja der Witz am Ganzen (pag. 311 Z. 37 ff.).