304 Z. 332 ff.). Auch habe er die Privatklägerin im Getränkelager nicht hinten in die Hose gegriffen, sie in der Schamgegend und unter dem Pullover an ihrer Brust berührt. Da habe sie vermutlich eine blühende Fantasie. Er habe es gar nicht nötig gehabt (pag. 302 Z. 212 ff.). Sonst habe er nichts mehr gemacht (pag. 304 Z. 310). Er habe die Wahrheit gesagt. Er bereue alles, was er gemacht habe, und wolle endlich damit abschliessen (pag. 304 Z. 310 f.). Delegierte Einvernahme vom 12. Mai 2015 Am 12. Mai 2015 wurde der Beschuldigte erstmals zum Raubüberfall auf die Coop- Filiale in T.________ einvernommen.