301 Z. 175 f.). Auf Vorhalt der Belastungen der Privatklägerin gab der Beschuldigte zu Protokoll, deren Aussagen würden nicht stimmen. Sie seien die ganze Zeit in diesem Lagerraum gewesen. Er sei selbst die Lose und Zigaretten holen gegangen, die Frau sei die ganze Zeit im Lagerraum geblieben. Sie sei es gewesen, die auf die Idee gekommen sei, ihm «eins zu blasen», er habe es nicht nötig gehabt. Er wisse, dass dies komisch töne, aber es sei so, wie er es geschildert habe (pag. 301 Z. 191 ff.). Wieso die Frau den Lagerraum nicht verlassen bzw. nicht geflohen sei, als er sich alleine in den Shop [= Kassenbereich] begeben habe, wisse er nicht.