Die wenigen Ungereimtheiten und Widersprüche sind insbesondere durch den Zeitablauf von mehr als sechs Jahren zwischen Tat und Einvernahme erklärbar. Namentlich in Bezug auf den Messereinsatz darf deshalb aber – soweit sich Unstimmigkeiten ergaben – in dubio pro reo nur auf die ersten, tatnahen Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. 8.5.4 Aussagen des Beschuldigten Erstaussagen (Delegierte Einvernahme vom 28. April 2015) Da der Beschuldigte nach dem Raubüberfall auf den BP Tankstellenshop untergetaucht war, konnte erst am 28. April 2015 erstmals zur Sache befragt werden. Er gab den Raubüberfall als solches sofort zu (pag.