Klar und gleichbleibend ausgesagt hat die Privatklägerin lediglich, dass sie das Messer während des Oralverkehrs nicht wahrgenommen hat. Zusammenfassend ergeben sich für die Kammer aufgrund der späteren Aussagen der Privatklägerin keine Gründe, an deren Erstaussagen zu zweifeln. Die Privatklägerin schilderte den Ablauf des Raubüberfalls inklusive den wesentlichen sexuellen Handlungen weitgehend gleichbleibend. Die wenigen Ungereimtheiten und Widersprüche sind insbesondere durch den Zeitablauf von mehr als sechs Jahren zwischen Tat und Einvernahme erklärbar.