Es ergeben sich daher für die Kammer erhebliche Zweifel an der Erlebnisbasiertheit der späteren Aussagen der Privatklägerin zum konkreten Messereinsatz. Dabei dürfte es sich um Scheinerinnerungen handeln, welche allerdings ihre Erstaussagen nicht etwa unglaubhaft erscheinen lassen. Bei Betrachtung dieser tatnahen Aussagen ist aber weitgehend unklar, inwieweit der Beschuldigte das Messer in den Phasen 3 und 4 des Überfalls, in welchen es zu den sexuellen Handlungen kam, noch einsetzte. Klar und gleichbleibend ausgesagt hat die Privatklägerin lediglich, dass sie das Messer während des Oralverkehrs nicht wahrgenommen hat.