Schliesslich ist auch schlecht vorstellbar, wie der Beschuldigte das Messer noch in den Händen hätte halten können, während er mit diesen beim Oralverkehr zeitweise den Kopf der Privatklägerin festhielt. Die Privatklägerin selbst kam ebenso zum impliziten Schluss, dass sie das Messer irgendwie hätte spüren oder sonstwie wahrnehmen können müssen, wenn der Beschuldigte es zu diesem Zeitpunkt noch in den Händen gehalten hätte. Es ergeben sich daher für die Kammer erhebliche Zweifel an der Erlebnisbasiertheit der späteren Aussagen der Privatklägerin zum konkreten Messereinsatz.