25 Weiter hätte die Privatklägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit sehen können, wann und wohin der Beschuldigte das Messer weglegt oder einsteckt gehabt hätte, wenn er es tatsächlich noch in den Händen gehalten hätte, als sie vor ihm auf dem Boden kniete. Schliesslich ist auch schlecht vorstellbar, wie der Beschuldigte das Messer noch in den Händen hätte halten können, während er mit diesen beim Oralverkehr zeitweise den Kopf der Privatklägerin festhielt.