Die Privatklägerin konnte sich ausserdem gemäss ihren Erstaussagen erfolgreich – zunächst zweimal vor dem ersten Oralverkehr und dann noch ein drittes Mal vor dem zweiten – dagegen wehren, sich auszuziehen und auf den Boden zu legen. Hätte der Beschuldigte tatsächlich das Messer dergestalt eingesetzt, wie von der Privatklägerin an der späteren Einvernahme geschildert, wäre zu erwarten gewesen, dass er mit dem Messer auch die Umsetzung dieser – für ihn offensichtlich zunächst im Vordergrund stehenden – Forderungen erzwungen hätte.