Objektive Hinweise, insbesondere ein dokumentiertes Verletzungsbild, welches darauf hinweisen würde, dass es tatsächlich zu solchen Berührungen des Messers am Hals der Privatklägerin kam, gibt es – wie bereits ausgeführt – nicht. Dass keine Verletzungen dokumentiert wurden, spricht eher gegen ein solches «zeitweises Ankommen» (vgl. vorstehend E.II.8.5.2). Die Privatklägerin konnte sich ausserdem gemäss ihren Erstaussagen erfolgreich – zunächst zweimal vor dem ersten Oralverkehr und dann noch ein drittes Mal vor dem zweiten – dagegen wehren, sich auszuziehen und auf den Boden zu legen.