Hätte die Privatklägerin allerdings tatsächlich die Klinge an ihrem Hals gespürt, müsste sich dieser Umstand nach Ansicht der Kammer aufgrund seiner Bedrohlichkeit bei der Privatklägerin von Anfang an derart eingeprägt haben, dass sie ihn auch schon bei ihrer Ersteinvernahme erwähnt hätte. Hinzu kommt, dass die neuen Aussagen erst auf Fragen des Staatsanwaltes hin zustande kamen, in zeitlicher Hinsicht («zeitweise angekommen») aber trotzdem unscharf blieben. Objektive Hinweise, insbesondere ein dokumentiertes Verletzungsbild, welches darauf hinweisen würde, dass es tatsächlich zu solchen Berührungen des Messers am Hals der Privatklägerin kam, gibt es – wie bereits ausgeführt – nicht.