Mit der gleichen Argumentation erklärbar ist auch die Aussage der Privatklägerin, wonach ihr das Messer vor dem Oralverkehr an den Hals gehalten worden sei. Ein solches Vorgehen des Beschuldigten würde es noch nachvollziehbarer erscheinen lassen, dass sie nach vergleichsweise geringer Gegenwehr den Oralverkehr mit diesem vollzog. Hätte die Privatklägerin allerdings tatsächlich die Klinge an ihrem Hals gespürt, müsste sich dieser Umstand nach Ansicht der Kammer aufgrund seiner Bedrohlichkeit bei der Privatklägerin von Anfang an derart eingeprägt haben, dass sie ihn auch schon bei ihrer Ersteinvernahme erwähnt hätte.