Letztere Aussage steht klar im Widerspruch zu den Erstaussagen der Privatklägerin, wonach sie das Messer nach dem Oralverkehr nicht mehr gesehen habe. Die spätere Aussage kann aber z.B. darin gründen, dass die Privatklägerin – auch vor sich selbst – nach einer Rechtfertigung für den Umstand gesucht hatte, dass sie sich anschliessend im Getränkelager auf den Boden legte und fesseln liess, so dass es überhaupt erst zu den Berührungen in Intim- und Brustbereich kommen konnte. Mit der gleichen Argumentation erklärbar ist auch die Aussage der Privatklägerin, wonach ihr das Messer vor dem Oralverkehr an den Hals gehalten worden sei.