Er habe dieses nicht nur in der Hand gehabt, als sie vor ihm auf dem Boden gekniet habe, sondern es sei derart nahe an ihren Hals gewesen, dass es ihr zeitweise sogar angekommen sei. Während sie weiter gleichbleibend angab, während des Oralverkehrs habe der Beschuldigte das Messer nicht mehr in den Händen gehabt, gab sie neu auch zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie anschliessend mit vorgehaltenem Messer in das Getränkelager gedrängt. Letztere Aussage steht klar im Widerspruch zu den Erstaussagen der Privatklägerin, wonach sie das Messer nach dem Oralverkehr nicht mehr gesehen habe.