Insofern handelt es sich um eine mit den Erstaussagen durchaus in Einklang stehende Konkretisierung des Messereinsatzes in den Phasen 1 und 2 des Überfalls. Sodann sagte die Privatklägerin aber neu aus, der Beschuldigte habe sie mit dem Messer zum Oralverkehr gezwungen. Er habe dieses nicht nur in der Hand gehabt, als sie vor ihm auf dem Boden gekniet habe, sondern es sei derart nahe an ihren Hals gewesen, dass es ihr zeitweise sogar angekommen sei.