Dabei handelt es sich jedoch – abgesehen von dem den Beweiswert der späteren Aussage ohnehin relativierenden Zeitablauf – um einen derart unwichtigen Nebenpunkt, dass sich daraus bei der Kammer keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Erstaussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen ergeben. Ernsthaft zu diskutieren bleiben somit die sich zum Messereinsatz ergebenden Diskrepanzen in den Aussagen der Privatklägerin: Dass der Beschuldigte überhaupt ein Messer mitgeführt und dieses auch eingesetzt habe, gab die Privatklägerin gleichbleibend auch bei ihrer letzten Einvernahme zu Protokoll. Auch Art und Aussehen dieses Messers beschrieb sie einigermassen konstant.