Während die Privatklägerin bei ihrer Ersteinvernahme ausgesagt hatte, dieser habe sich unter ihrem Bauch befunden – was dem Beschuldigten auch gewissermassen einen Anlass geboten hätte, die gefesselten Privatklägerin unsittlich zu berühren, – gab diese nun zu Protokoll, sie habe die Autoschlüssel schon vorher aus ihrer Handtasche genommen und dem Beschuldigten übergeben. Dabei handelt es sich jedoch – abgesehen von dem den Beweiswert der späteren Aussage ohnehin relativierenden Zeitablauf – um einen derart unwichtigen Nebenpunkt, dass sich daraus bei der Kammer keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Erstaussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen ergeben.