Ein weiterer kleiner Widerspruch findet sich in Bezug auf den Autoschlüssel. Während die Privatklägerin bei ihrer Ersteinvernahme ausgesagt hatte, dieser habe sich unter ihrem Bauch befunden – was dem Beschuldigten auch gewissermassen einen Anlass geboten hätte, die gefesselten Privatklägerin unsittlich zu berühren, – gab diese nun zu Protokoll, sie habe die Autoschlüssel schon vorher aus ihrer Handtasche genommen und dem Beschuldigten übergeben.