Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer allerdings um eine durch den Zeitablauf erklärbare Scheinerinnerung im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin – wie sie dies schon bei ihrer Ersteinvernahme aussagte – eben im Intimbereich berührt hatte, zumal die spätere Aussage nur auf Vorhalt der früheren Aussagen erfolgte. Dass der Beschuldigte tatsächlich in ihre Vagina eingedrungen ist, sagte die Privatklägerin selbst nie aus. Ein weiterer kleiner Widerspruch findet sich in Bezug auf den Autoschlüssel.