Ein gewisser Widerspruch zu ihren Erstaussagen ist darin zu sehen, dass der Beschuldigte gemäss den späteren Aussagen der Privatklägerin im Getränkelager versucht habe, mit einem Finger der behandschuhten Hand in ihre Vagina einzudringen. Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer allerdings um eine durch den Zeitablauf erklärbare Scheinerinnerung im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin – wie sie dies schon bei ihrer Ersteinvernahme aussagte – eben im Intimbereich berührt hatte, zumal die spätere Aussage nur auf Vorhalt der früheren Aussagen erfolgte.