Wie die Vorinstanz zudem zu Recht erwägt, hätte es die Privatklägerin bei einer gewollten Falschbeschuldigung schon bei ihren Erstaussagen eher bei der Schilderung des wesentlich gravierenderen Oralverkehrs und der Berührungen im Schambereich belassen. Ein gewisser Widerspruch zu ihren Erstaussagen ist darin zu sehen, dass der Beschuldigte gemäss den späteren Aussagen der Privatklägerin im Getränkelager versucht habe, mit einem Finger der behandschuhten Hand in ihre Vagina einzudringen.