Ebenfalls nicht mehr erinnern konnte sich die Privatklägerin daran, dass der Beschuldigte ihre Brust angefasst habe. Dass ihr dieser Umstand nach mehr als sechs Jahren nicht mehr präsent war, erscheint der Kammer nachvollziehbar, zumal das relativ harmlose Berühren der Brust für die Privatklägerin wohl schon damals keinen grossen eigenständigen Stellenwert neben den weiteren sexuellen Handlungen gehabt hatte. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht erwägt, hätte es die Privatklägerin bei einer gewollten Falschbeschuldigung schon bei ihren Erstaussagen eher bei der Schilderung des wesentlich gravierenderen Oralverkehrs und der Berührungen im Schambereich belassen.