Für die Erlebnisbasiertheit ihrer Erstaussagen spricht weiter der Umstand, dass die Privatklägerin gleichbleibend ihre spezielle Reaktion auf die Forderungen des Beschuldigten («Nein, das willst du sicher nicht») schilderte, auch wenn sie diese nun als Antwort auf die Aufforderung zum Oralverkehr (und auf den Befehl, sich ausziehen und auf den Boden zu legen) darstellte. Ebenfalls nicht mehr erinnern konnte sich die Privatklägerin daran, dass der Beschuldigte ihre Brust angefasst habe.