Die Verteidigung führt allerdings zu Recht an, dass es im Detail zu gewissen Abweichungen von den Erstaussagen kam: So erwähnte die Privatklägerin von sich aus nicht mehr, dass der Beschuldigte sie im Lager (Phase 3) zunächst mehrfach aufgefordert habe, sich auszuziehen, bevor es zum Oralverkehr gekommen sei. Neu sagte sie hingegen aus, er habe im Lager [nur] von ihr verlangt, stillzustehen und vor ihn auf den Boden zu knien.