dem Beschuldigten nicht verzeihen könne, was er ihr angetan habe, dafür, dass es damals eben auch zu erzwungenen sexuellen Handlungen gekommen war. In Bezug auf die Vorbringen der Verteidigung ist im Übrigen zu betonen, dass die Privatklägerin diesen emotional betroffenen Eindruck auch in Abwesenheit ihres Ehemannes machte. Die Privatklägerin beschrieb den Ablauf des Raubüberfalls auch sechseinhalb Jahre nach der Tat weitgehend gleich wie anlässlich ihrer Erstbefragung.