Zunächst fällt auf, dass die Privatklägerin – nachdem sie anlässlich ihrer Ersteinvernahme (soweit dies aus dem schriftlichen Protokoll ersichtlich ist) noch einen relativ robusten Eindruck gemacht hatte – bereits anlässlich der wenige Tage später erfolgten Fotokonfrontation sowie auch bei ihrer Jahre später erfolgten Einvernahme bei der Staatanwaltschaft emotional offenbar (noch) deutlich von der Tat gezeichnet war. Auch wenn dies grundsätzlich auch Folge eines "blossen" Raubüberfalls sein könnte, sprechen insbesondere ihr Erscheinen bei der Polizei nach Erhalt des Briefes des Beschuldigten und etwa ihre Aussage, wonach sie