men. Würdigung: Zunächst fällt auf, dass die Privatklägerin – nachdem sie anlässlich ihrer Ersteinvernahme (soweit dies aus dem schriftlichen Protokoll ersichtlich ist) noch einen relativ robusten Eindruck gemacht hatte – bereits anlässlich der wenige Tage später erfolgten Fotokonfrontation sowie auch bei ihrer Jahre später erfolgten Einvernahme bei der Staatanwaltschaft emotional offenbar (noch) deutlich von der Tat gezeichnet war.