Auf Frage nach der Art des Messers führte die Privatklägerin aus, es sei ein grösseres Messer mit einer Gesamtlänge von vielleicht etwa 30 cm gewesen, sie würde es als grösseres Gemüsemesser beschreiben. Es sei nicht ganz spitzig, sondern etwas abgerundet gewesen, aber auch nicht rund wie ein Brotmesser. Sie denke schon, dass er sie damit hätte erstechen können (pag. 229 Z. 257 ff.). Von der persönlichen Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin dispensiert und folglich nicht mehr richterlich einvernom-