22 ser einen oder mehrere Finger eingeführt habe. Die Privatklägerin antwortete, es sei mit einem Finger gewesen und die Berührung sei direkt auf ihrer Haut passiert (pag. 227 Z. 168 ff.). Auf Frage bestätigte die Privatklägerin weiter, dass sie Angst gehabt habe. Davor, dass er mit dem Messer zusteche und sie verletze, auch wenn er so etwas nicht angedroht habe (pag. 228 Z. 208 ff.). Auf Frage nach der Art des Messers führte die Privatklägerin aus, es sei ein grösseres Messer mit einer Gesamtlänge von vielleicht etwa 30 cm gewesen, sie würde es als grösseres Gemüsemesser beschreiben.