226 Z. 154 ff.). Auf Frage gab sie weiter an, der Beschuldigte habe versucht, mit der behandschuhten Hand in ihre Vagina einzudringen. Er sei allerdings nicht «rein» gekommen (pag. 226 Z. 163 f.). Dass der Beschuldigte den Finger tatsächlich eingeführt hätte, sagte die Privatklägerin so selbst nicht aus. Vielmehr war es der Staatsanwalt, welcher fragte, ob die-