227 Z. 180 ff.). Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage, wonach der Beschuldigte zunächst gewollt habe, dass sie sich ausziehe, meinte die Privatklägerin, sie habe sich nicht ausgezogen. An diese Aussage könne sie sich nicht erinnern, sie könne sich aber auch täuschen (pag. 227 Z. 187 ff.). Auf Frage, ob er sie beim «blasen» an intimen Stellen berührt habe, meinte die Privatklägerin, zu diesem Zeitpunkt nicht. Auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen zu den Vorkommnissen im Getränkelager, gab sie zu Protokoll dass der Beschuldigte ihr in die Hose gefasst und in sie habe eindringen wollen. Dass er ihre Brust angefasst habe, sei ihr hingegen nicht mehr präsent (pag. 226 Z. 154 ff.).