Auf Frage gab die Privatklägerin an, sie denke, er habe aufgehört, damit es keine Spuren gebe. Darauf komme sie, weil er mehrmals vorbestraft gewesen sei, weil man dies mit Spuren sicher hätte nachweisen können. Diese Überlegungen habe sie sich schon damals, nachdem alles vorbei gewesen sei, gemacht (pag. 226 Z. 138 ff.). Auf Frage, wie man sich das vorstellen müsse, dass sie sich gemäss ihren Worten darauf «geeinigt» hätten, dass sie ihm nur eines habe «blasen» müssen, führte die Privatklägerin aus, sie hätten sich gar nicht darauf geeinigt, der Beschuldigte habe sie mit dem Messer gezwungen. Das habe sie sicher nie gesagt, dass sie sich geeinigt hätten (pag. 227 Z. 180 ff.).