Auf Frage, wo der Beschuldigte das Messer gehabt habe, gab die Privatklägerin zu Protokoll, nach dem «Blasen» habe er verlangt, dass sie aufstehe. Der Beschuldigte habe das Messer in der Hand gehabt und von ihr verlangt, dass sie ihm den Autoschlüssel gebe. Er habe sie mit vorgehaltenem Messer in den zweiten Lagerraum gedrängt (pag. 231 f. Z. 355 ff.). Der Beschuldigte habe nicht viel gesagt, sie ansonsten [gemäss Fragestellung abgesehen von der Forderung nach Geld und sexuellen Handlungen] nicht verbal bedroht (pag. 225 Z. 115 ff.). Das «Blasen» habe geschätzt ein oder zwei Minuten gedauert, für sie eine gefühlte Ewigkeit.