21 Als sie dann in das zweite Lager [= Getränkelager] gegangen seien, habe der Beschuldigte das Messer plötzlich wieder in der Hand gehabt. Dort habe er sie gefesselt und ihr in ihre Hose, an den Intimbereich gefasst. Danach sei er gegangen (pag. 224 Z. 84 ff.). Bevor sie sich habe hinlegen müssen, habe der Beschuldigte ihren Autoschlüssel verlangt. Sie habe diesen in ihrer Handtasche gehabt und ihn dem Beschuldigten gegeben (pag. 225 Z. 93 f.). Auf Frage, wo der Beschuldigte das Messer gehabt habe, gab die Privatklägerin zu Protokoll, nach dem «Blasen» habe er verlangt, dass sie aufstehe.