Er habe ihr das Messer rechts an den Hals gehalten. Auf Frage führte sie weiter aus, das Messer sei relativ nahe an ihrem Hals gewesen und sei ihr zeitweise angekommen (pag. 224 Z. 73 ff.). Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage bei der Polizei, wonach der Beschuldigte das Messer plötzlich nicht mehr in der Hand gehabt habe, meinte die Privatklägerin, sie habe keine Ahnung, wann dieser das Messer weggeräumt habe. Sie nehme an, dass er dieses in seine Tasche gepackt habe. Irgendwann habe der Beschuldigte das Messer nicht mehr in der Hand gehabt. Aber als er verlangt habe, dass sie ihn befriedige, habe er es noch in der Hand gehabt.