Die Frage, ob er sie bedroht habe, bejahte die Privatklägerin. Er habe das Messer gegen sie gerichtet gehabt. Auf entsprechende Frage konnte die Privatklägerin nicht mehr sagen, in welcher Hand der Beschuldigte das Messer gehabt habe, führte aber aus, er habe das Messer gegen ihre Brust, auf Brusthöhe gehabt. Auf Frage, wie weit er sich dabei von ihr entfernt befunden habe, meinte sie, er sei etwa die Länge eines Einvernahme-Tischs (ca. 1m) von ihr entfernt gestanden und habe das Messer gegen sie gerichtet gehabt. Die Spitze habe nach vorne gezeigt. Das Messer sei ihr nicht angekommen, aber sehr nahe gewesen (pag. 223 Z. 49 ff.).