Gemäss ihren Erstaussagen wurde das Messer also vom Beschuldigten nur in den ersten beiden Phasen des Überfalls eindeutig konkret eingesetzt. Während es sodann für den Beginn der dritten Phase (Verschiebung nach hinten in das Lager, Aufforderung zum Ausziehen und schliesslich zum Oralverkehr) keine klaren Aussagen gibt, verneinte die Privatklägerin eindeutig einen von ihr wahrgenommenen Messereinsatz während des Oralverkehrs und auch während der vierten und letzten Phase im Getränkelager. Weitere Aussageentwicklung Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme/