19 dagegen an, sie wisse nicht, wo dieser das Messer hingetan habe, als sie ihn oral habe befriedigen müssen, jedenfalls habe er das Messer zu diesem Zeitpunkt nicht in den Händen gehalten, da er ja ihren Kopf festgehalten habe. Auch nach dem Oralverkehr nahm die Privatklägerin das Messer nicht mehr wahr. Gemäss ihren Erstaussagen wurde das Messer also vom Beschuldigten nur in den ersten beiden Phasen des Überfalls eindeutig konkret eingesetzt.