An gleicher Stelle sagte die Privatklägerin weiter aus, «später» habe der Beschuldigte mit dem Messer vor ihrer Bauchgegend herumgefuchtelt. Dieses spätere Herumfuchteln wurde von der Privatklägerin aber anlässlich ihrer Ersteinvernahme weder zeitlich noch örtlich näher konkretisiert. Sie gab ausserdem weiter an, der Beschuldigte habe ihr ab und zu gesagt, dass er sie fesseln und abstechen werde. Auch im Zusammenhang mit diesen – in zeitlicher und örtlicher Hinsicht im Übrigen ebenfalls nicht näher definierten – Drohungen schilderte die Privatklägerin aber keinen konkreten Einsatz des Messers durch den Beschuldigten mehr. Unmissverständlich gab sie