Im Verlauf der Befragung konkretisierte die Privatklägerin den Messereinsatz in dieser ersten Phase des Überfalls dahingehend, dass er ihr das Messer auf Gesichtshöhe hingehalten habe, als sie die Tür geöffnet habe. Sodann kam das Messer gemäss den Erstaussagen der Privatklägerin auch in der zweiten Phase des Geschehens zum Einsatz, indem der Beschuldigte ihr dieses «im Shop, bei den Losen», also im Kassenbereich, vor den Hals gehalten und es zum Ergreifen der Lose glaublich auch einmal in die linke Hand genommen habe. An gleicher Stelle sagte die Privatklägerin weiter aus, «später» habe der Beschuldigte mit dem Messer vor ihrer Bauchgegend herumgefuchtelt.