Diese tatnahen Aussagen erweisen sich mithin – für sich alleine betrachtet – als glaubhaft. Was insbesondere das Messer und dessen konkreter Einsatz anbelangt, sagte die Privatklägerin von allem Anfang an, schon ganz zu Beginn der Einvernahme und auf offene Frage hin aus, dass der Beschuldigte beim Überfall ein solches dabei gehabt habe. Er sei ihr beim Hinterausgang mit einem Messer gegenüber gestanden. Im Verlauf der Befragung konkretisierte die Privatklägerin den Messereinsatz in dieser ersten Phase des Überfalls dahingehend, dass er ihr das Messer auf Gesichtshöhe hingehalten habe, als sie die Tür geöffnet habe.