ganz abgesehen davon, dass eine kurze Berührung im Rahmen eines solchen, für das Opfer stressvollen Geschehens nicht ohne Weiteres genau zu lokalisieren sein dürfte. Auch die Farbe des Messergriffs war für die Privatklägerin verständlicherweise von beschränkter Wichtigkeit. Zusammengefasst weisen die Erstaussagen der Privatklägerin eine Vielzahl von Realkennzeichen auf, während Lügensignale bzw. Fantasiemerkmale fehlen. Diese tatnahen Aussagen erweisen sich mithin – für sich alleine betrachtet – als glaubhaft.