Dies sind weitere Glaubhaftigkeitsmerkmale. Während sie die Berührung im Intimbereich klar bejahte, spricht es gerade gegen eine Falschbezichtigung, dass sie dem Beschuldigten nicht unterstellte, er habe mit Bestimmtheit mit dem Finger in sie eindringen wollen. In Bezug auf die Berührung an der Brust ist weiter verständlich, dass es für die Privatklägerin angesichts der restlichen Geschehnisse keine grosse Rolle spielte, welche ihrer Brüste der Beschuldigte nun genau anfasste; ganz abgesehen davon, dass eine kurze Berührung im Rahmen eines solchen, für das Opfer stressvollen Geschehens nicht ohne Weiteres genau zu lokalisieren sein dürfte.